Wildtierunfall: Teilkasko mit erweiterter Wildschadenklausel empfehlenswert

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Während der Herbstzeit, insbesondere während der Brunftzeit, besteht eine erhöhte Gefahr von Wildwechseln. Wildschweine und Damhirsche sind in dieser Zeit besonders gefährdet, in Verkehrsunfälle verwickelt zu werden. Die ungünstigen Wetterbedingungen wie früher einsetzende Dämmerung und Nebel erschweren die Sicht und erfordern von Autofahrern besondere Vorsicht. Es ist wichtig zu beachten, dass die Teilkaskoversicherung nicht in jedem Fall für Schäden durch eine Kollision mit einem Tier aufkommt. Die Entscheidung der Versicherung hängt von der Tierart und den Umständen der Kollision ab, wie Bianca Boss, Vorständin des BdV, erläutert.

Teilkaskoversicherung zahlt bei Kollision mit Haarwild

Bei einer Kollision mit Haarwild oder einem Tierkadaver können sich Versicherte auf den Versicherungsschutz ihrer Teilkaskoversicherung verlassen. Dies gilt auch für Zusammenstöße mit Wildschweinen und Rehen, die laut Bundesjagdgesetz als Haarwild gelten. Neben den Fahrzeugschäden übernimmt die Versicherung auch die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch den Unfall entstehen, z. B. wenn das Fahrzeug in einen Seitengraben abkommt. Bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadenfall wird diese von der Versicherungsleistung abgezogen.

Teilkaskoversicherung ohne Wildschadenklausel – was tun?

Kollisionen mit ausgebüxten Haustieren, umherirrenden Nutztieren wie frei laufenden Pferden oder Federwild, Wölfen oder Waschbären sind oft nicht durch den Versicherungsschutz abgedeckt. Um in solchen Fällen dennoch abgesichert zu sein, sollten Sie eine erweiterte Wildschadenklausel in Ihrer Teilkaskoversicherung in Erwägung ziehen. Wenn diese Klausel nicht Teil Ihres Vertrags ist, bleibt Ihnen nur die Vollkaskoversicherung als Option. Beachten Sie jedoch, dass ein Schadenfall in diesem Fall zu einer Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts führen kann.

Größe des Tieres entscheidet bei Ausweichunfällen über Schadenregulierung

Die Größe des Tieres spielt eine entscheidende Rolle bei der Schadenregulierung nach einem Ausweichunfall. Wenn ein Autofahrer einem Wildschwein ausweicht, ohne es zu berühren, übernimmt die Teilkaskoversicherung den entstandenen Schaden durch den Ausweichunfall mit diesem „größeren Haarwild“. Diese Regelung entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, da das Ausweichen bei größeren Tieren objektiv notwendig ist, um erhebliche Personen- und Sachschäden zu verhindern. Ist die Größe des Tieres nicht mehr feststellbar, muss die Versicherung gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.2011 nur noch 50 Prozent der Kosten tragen.

Bei einem Ausweichunfall mit kleinerem Haarwild wie einem Fuchs lehnen viele Versicherer die Zahlung ab, da der entstandene Fahrzeugschaden in der Regel geringfügig ist. Die Versicherer betrachten ein mögliches Risiko eines Totalschadens aufgrund einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung als unverhältnismäßig. Es gibt jedoch Fälle, wie das BGH-Urteil vom 11.7.2007, Az. XII ZR 197/05, in denen das reflexartige Ausweichmanöver wegen eines Fuchses nicht als grob fahrlässig angesehen wurde und die Versicherung zur Zahlung verpflichtet war. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt uneinheitlich.

Um bei Wildtierunfällen optimal geschützt zu sein, empfiehlt es sich, eine Teilkaskoversicherung mit erweiterter Wildschadenklausel abzuschließen. Dadurch sind Kollisionen mit Tieren jeglicher Art abgedeckt. Bei Ausweichmanövern ist es wichtig, auf die Größe des Tieres zu achten, da dies die Schadenregulierung beeinflusst. Während größere Tiere in der Regel versichert sind, können Versicherer bei kleinerem Haarwild wie einem Fuchs die Zahlung ablehnen. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist uneinheitlich.

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