Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil über die Versicherungsfrage entschieden, ob die Versicherung in einem Fall, in dem die Gattin eines Mannes den Wohnmobilschlüssel vergessen hat und das Fahrzeug nicht abgesperrt wurde, für den Diebstahl des Wohnmobils aufkommen muss.
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Wohnmobil gestohlen trotz Versteck: Fahrzeugeigentümer fordert besseren Schutz vor Diebstahl
Durch eine fahrlässige Handlung des Besitzers wurde ein unverschlossenes Wohnmobil gestohlen, trotz seiner Teilkaskoversicherung. Der Fahrzeugschlüssel befand sich im Inneren des Fahrzeugs und war lediglich mit einem Handtuch abgedeckt. Zuvor hatte der Wohnmobilbesitzer seiner Ehefrau gerufen, den Schlüssel ins Haus zu bringen, doch aufgrund eines Missverständnisses wurde dieser nicht entfernt. Sowohl der Fahrzeugschein als auch der Zweitschlüssel wurden dauerhaft in einem Versteck im Wohnmobil aufbewahrt.
Teilkasko zahlt nicht in vollem Umfang
Der Mann insistierte auf einer umfassenden Regulierung, da er seine Verpflichtung als Besitzer erfüllte, indem er seine Frau darum bat, den Schlüssel ins Haus zu bringen. Dennoch zahlte die Versicherung nur einen Teil des entstandenen Schadens. Die Begründung dafür lautete, dass der Wohnmobilbesitzer den Versicherungsfall durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht hatte, indem er den Schlüssel noch im Fahrzeug liegen ließ.
Ein Wohnmobilist hat sich dazu entschlossen, seine Versicherung vor Gericht zu verklagen. Das Landgericht Dortmund (OLG Hamm, Beschluss vom 23.1.2023, Az.: 6 U 107/21) hat in erster Instanz zugunsten des Wohnmobilbesitzers entschieden. Dennoch hat die Versicherung gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Wurde der Besitzer in grober Fahrlässigkeit tätig?
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und entschied, dass die Versicherung nicht berechtigt ist, die Leistung zu kürzen. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass der Wohnmobilbesitzer nicht grob fahrlässig gehandelt hatte. In der Begründung folgte das Gericht der Darstellung des Bestohlenen, der erklärte, dass seine Gattin die Bitte, das Wohnmobil nicht abzusperren und den Schlüssel im Inneren zu lassen, nicht richtig verstanden habe. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handele, das jedem passieren könne und deshalb keine grobe Fahrlässigkeit darstelle.
Die Richter stellten fest, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Besitzer des Wohnmobils das Missverständnis seiner Frau hätte erkennen müssen. Daher wurde ihm von den Richtern keine Verletzung seiner Pflichten zur Last gelegt. Die Tatsache, dass er sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, das Wohnmobil abzusperren, ändert daran nichts. Es gilt als üblich, dass ein Wohnmobil beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen wird, da dies als normales Verhalten angesehen wird.
Keine Abstriche: Versicherer muss vollumfänglich für entstandenen Schaden aufkommen
Gemäß dem Urteil des Gerichts wurde dem Wohnmobilbesitzer keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, da er nicht überprüfte, ob seine Frau den Schlüssel tatsächlich mit sich führte. Gleiches galt für die Tatsache, dass der Fahrzeugschein und der Zweitschlüssel dauerhaft im Wohnmobil versteckt waren. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass diese Umstände den Diebstahl verursachten. Das Gericht argumentierte, dass die Versicherung keine plausible Erklärung für eine Kürzung der Leistung vorlegte und daher den Teilkaskoschaden vollständig erstatten musste.
Es ist wichtig, die vorliegende Entscheidung nicht als Entschuldigung zu nutzen, um im Schadensfall auf eheliche Missverständnisse zu verweisen. Das Gerichtsurteil bekräftigt die individuelle Verantwortung für jegliche Schäden oder Verluste, die durch fahrlässiges oder unrechtmäßiges Verhalten verursacht werden, und lässt eine mögliche Entlastung aufgrund von angeblichen Missverständnissen innerhalb der Ehe nicht zu.